4. Der Entscheid sei aufzuheben, weil mein Recht auf Waffengleichheit in einem Verfahren auf krasser Weise verletzt wurde, indem die Vorinstanz es mir nicht ermöglicht, eine Rechtsvertretung gegenüber der Rechtsvertreterin der Klägerin zu ziehen. 5. Der Entscheid sei aufzuheben, weil die falsche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz zu einer unrichtigen Rechtsanwendung geführt hat. -5-