4. Die Gesuchgegner werden verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 704.55 (inkl. MWSt zu 8.1 % von CHF 52.80) zu bezahlen." 4. 4.1. Gegen diesen ihr am 6. Dezember 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte 1 am 13. Dezember 2024 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und beantragte Folgendes: