3.4. Gleichentags liess sich der Beklagte 2 vernehmen und beantragte bei der Vorinstanz sinngemäss die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens, die Abweisung des Ausweisungsbegehrens sowie die Erstreckung des Mietverhältnisses bis Juli 2025. Des Weiteren formulierte er mehrere Fragen an die Rechtsvertreterin der Klägerin und ersuchte die Vorinstanz darum, ihr diese zu stellen. 3.5. Mit Eingabe vom 16. November 2024 nahm der Beklagte 2 wiederum Stellung, verfasste erneut diverse Fragen an die Rechtsvertreterin der Klägerin und ersuchte die Vorinstanz darum, ihr diese zur Beantwortung zuzustellen. 3.6. Die Vorinstanz erkannte am 5. Dezember 2024 wie folgt: