3.2. Der Beklagte 2 wandte sich mit Eingabe vom 11. November 2024 an das Obergericht des Kantons Aargau, erhob Widerklage und begehrte die Abweisung des Ausweisungsbegehrens und die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens, wobei ihm in dessen Rahmen die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes zu gewähren sei. Überdies sei sein Verfahren von demjenigen der Beklagten 1 getrennt zu führen. Mit Schreiben vom 18. November 2024 teilte ihm das Obergericht des Kantons Aargau die fehlende Zuständigkeit mit -3-