2.2. Am 27. August 2024 unterbreitete die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag, wonach das Rechtsbegehren der Beklagten abgewiesen werde. Das am 3. Juni 2024 gekündigte Mietverhältnis sei per 30. September 2024 beendet und werde nicht erstreckt. Die Beklagten hätten das Mietobjekt – vorbehältlich einer davon abweichenden schriftlichen Vereinbarung der Parteien – am 30. September 2024 zu verlassen resp. an die Klägerin zurückzugeben. Der Urteilsvorschlag wurde von den Parteien innert Frist nicht abgelehnt und erwuchs am 26. September 2024 in Rechtskraft. In der Zwischenzeit verhandelten sie über eine allfällige Erstreckung des Mietverhältnisses.