2.4. Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem in den Akten Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel und Ausgaben fehlen, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, den laufenden Verpflichtungen nachzukommen und wirtschaftlich überlebensfähig ist. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom tt. November 2024 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.