gegen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit, allerdings ist die (Wieder-) Aufnahme des Betriebs weder absehbar noch konkret geplant. Ferner lässt sich aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht sagen, dass zur Deckung bis dann anfallender Kosten ein Liquiditätspolster vorhanden ist. Mangels Einreichung der Unterlagen blieben auch diese Kosten im Dunkeln. Die Beklagte machte keine konkreten und schlüssigen Angaben zur Wiederaufnahme des Betriebes. Sie erscheint wirtschaftlich nicht lebensfähig.