Namentlich fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die deren Richtigkeit verifizieren lässt. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung allfälliger weiterer (noch nicht betriebener) Schulden zur Verfügung stehen werden. Sodann legte die Beklagte dar, dass sie per 1. Januar 2025 keine operative Tätigkeit mehr ausüben werde, bis wieder neue Aufträge eingingen. Zwar spricht eine zwischenzeitliche Inaktivität der Beklagten nicht zwingend -7-