2.3.3.2. Dem Kontoauszug der Beklagten bei der C._____ vom 12. Dezember 2024 lässt sich ein Bankguthaben von Fr. 4'145.78 entnehmen (BB 2). Die Beklagte reichte allerdings weder eine aktuelle Jahresrechnung noch eine Bilanz ein, weshalb sich aus den eingereichten Unterlagen kein umfassendes Bild ihrer aktuellen finanziellen Situation ergibt. In den Akten fehlen sodann Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel oder unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten. Überdies lässt sich die Richtigkeit ihrer Angaben kaum überprüfen. Namentlich fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die deren Richtigkeit verifizieren lässt.