Die Forderung der Klägerin könne durch das vorhandene Bankguthaben der Beklagten vollumfänglich gedeckt werden. Es seien keine weiteren in Betreibung gesetzten Forderungen oder Debitorenrechnungen offen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation werde seit einiger Zeit kein Personal mehr beschäftigt. Ab 1. Januar 2025 werde keine operative Tätigkeit mehr ausgeübt, bis sich wieder Aufträge ergeben sollten, die die Fortführung des Geschäftes ermöglichten. Demnach seien auch keine weiteren zukünftigen Forderungen zu erwarten.