Betreibungsamtes R._____ sei die vor einigen Monaten erfolgte Anpassung der Betriebshaftpflichtversicherung berücksichtigt worden. Die offene Versicherungsprämie betrage Fr. 1'609.75 (nicht Fr. 2'523.80). Die Beklagte habe keine angepasste Prämienrechnung erhalten. Die Klägerin habe telefonisch bestätigt, dass sie nach Begleichung der Forderung und der Kosten auf die Durchführung des Konkurses verzichte. Aus Systemgründen könne die Klägerin den weniger geschuldeten Betrag von Fr. 914.05 nur als "Gutschrift/Zahlung" aufführen. Die Forderung der Klägerin könne durch das vorhandene Bankguthaben der Beklagten vollumfänglich gedeckt werden.