2.3.2. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte dar, leider habe sie es unterlassen, die im vorliegenden Verfahren angesetzte Frist einzuhalten und die Forderung der Klägerin zu begleichen bzw. den Vorladungstermin der Vorinstanz wahrzunehmen. Die Parteien seien betreffend Herabsetzung der Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung im Gespräch gewesen. Die offene Versicherungsprämie habe sich geändert. Die Beklagte habe nicht gewusst, dass die Klägerin den ursprünglichen Betreibungsvorgang nicht unterbrochen, geschweige denn den Konkurs in die Wege geleitet habe.