Weist dagegen eine Schuldnerin über längere Zeit keine Aktiven und keine Geschäftstätigkeit auf, so ist sie wirtschaftlich nicht lebensfähig. Dasselbe gilt, wenn die Gründe für die zwischenzeitliche Inaktivität vage sind bzw. nicht stichhaltig und/oder keine konkreten und schlüssigen Angaben zur Wiederaufnahme des Betriebes gegeben sind. Eine Gesellschaft, die dauernd keine Aktiven und keine Geschäftstätigkeit vorweist ("blosse Mantelgesellschaft"), ist wirtschaftlich nicht lebensfähig (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26c zu Art. 174 SchKG).