Die Zahlungsfähigkeit ist glaubhaft gemacht, falls die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes nicht zum vornherein verneint werden muss. Dabei spricht eine zwischenzeitliche Inaktivität der Schuldnerin nicht zwingend gegen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit, wenn die (Wieder-)Aufnahme des Betriebs absehbar bzw. konkret geplant ist und zur Deckung bis dann anfallender Kosten ein Liquiditätspolster vorhanden ist. Weist dagegen eine Schuldnerin über längere Zeit keine Aktiven und keine Geschäftstätigkeit auf, so ist sie wirtschaftlich nicht lebensfähig.