Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin) ist demnach erfüllt. Damit erübrigen sich Ausführungen zum angeblichen Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses und zur teilweisen Tilgung (vgl. Beschwerde, S. 2; BB 3 und 4).