2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 2. Dezember 2024 zugestellt (act. 20). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 12. Dezember 2024 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 3'124.15 (act. 10). Die Beklagte hinterlegte am 11. Dezember 2024, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 3'500.00 bei der Obergerichtskasse (Beschwerdebeilage [BB] 6). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art.