1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 22. November 2024 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. - 19 - 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'450.16 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.