Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % (ausmachend Fr. 792.95) vorzunehmen. Wegen des fremdsprachigen Aktenmaterials ist demgegenüber ein Zuschlag von 5 % (ausmachend Fr. 198.25) zu gewähren (§ 7 Abs. 1 AnwT). Daraus errechnet sich ein Zwischentotal von Fr. 3'369.95. Der Rechtsmittelabzug beträgt 25 % davon, was eine Entschädigung von Fr. 2'527.45 ergibt. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 75.80) und 8,1 % MWSt auf Fr. 2'603.25 (ausmachend Fr. 210.85), womit die Parteientschädigung total Fr. 2'814.10 beträgt. Das Obergericht erkennt: