5.2.2. Der Beklagte ersucht für das Rechtsöffnungsverfahren um Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2'450.16 (inkl. Auslagen und MWSt). Dieser Betrag stimmt mit der Parteientschädigung überein, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid der Klägerin zugesprochen hat. Er liegt im Rahmen der einschlägigen Vorschriften des AnwT (vgl. E. 5 des vorinstanzlichen Entscheids) und wurde von keiner Partei beanstandet. Dem Beklagten ist deshalb für das Rechtsöffnungsverfahren wie begehrt eine Parteientschädigung von Fr. 2'450.16 (inkl. Auslagen und MWSt) zulasten der Klägerin zuzusprechen.