5.2. 5.2.1. Ausgangsgemäss hat die Klägerin dem anwaltlich vertretenen Beklagten für das Rechtsöffnungsverfahren und für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO).