4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin die von ihr begehrte definitive Rechtsöffnung entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht gewährt werden kann. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb der angefochtene Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 22. November 2024 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die erstund zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. - 18 -