4.2.5. Gemäss den obigen Ausführungen ist die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin (Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 368'207.06 aus dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren vor dem LCIA) zufolge nachträglicher objektiver Unmöglichkeit i.S.v. Art. 119 Abs. 1 OR erloschen, nachdem die C._____ am 31. Januar 2024 und somit nach Fällung des Kostenentscheids des LCIA ("final award [dealing with costs]") vom 28. April 2023 in die Sanktionsliste gemäss Anhang 8 der Sanktionsverordnung aufgenommen worden war. Die Bestreitung der Klägerin vermag daran nichts zu ändern. Damit fehlt es vorliegend an einer vollstreckbaren Forderung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG.