Aus dem Umstand, dass die C._____ am 24. Februar 2022 mit Wirkung ab 26. März 2022 in die Sanktionsliste des Office of Foreign Assets Control der USA aufgenommen wurde (Beschwerdeantwort Rz. 47 ff.; VA, GB 24), vermag die Klägerin nichts für ihren Standpunkt abzuleiten, denn aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden Territorialitätsprinzips ist in der Schweiz allein die von den zuständigen schweizerischen Behörden erlassene Sanktionsliste massgebend (vgl. dazu BGE 42 II 179 E. 3 f.).