Sanktionsverordnung enthaltene Liste der von der Schweiz sanktionierten Unternehmen aufgenommen (VA, Beilage 1 zur Stellungnahme des Beklagten vom 10. Oktober 2024). Dem Beklagten war es deshalb nicht möglich, die objektive Unmöglichkeit der Tilgung der Prozesskostenforderung der Klägerin bereits während des schiedsgerichtlichen Verfahrens geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Einwand somit nicht mangels Geltendmachung im Schiedsgerichtsverfahren verwirkt; er konnte vielmehr im späteren Rechtsöffnungsverfahren noch erhoben werden. Aus dem Umstand, dass die C.___