Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (Abs. 1) sowie in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung (Abs. 1bis) für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen. Das in Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung statuierte Zahlungsverbot wird von Art. 28e Abs. 2bis lit. b Sanktionsverordnung somit nicht erfasst.