der Klägerin der in Betreibung gesetzte Geldbetrag somit indirekt zur Verfügung gestellt, indem die Klägerin eine entsprechende Auszahlungsforderung gegenüber dem Betreibungsamt hätte (vgl. BGE 56 III 198 E. 2), was ebenfalls unter das Verbot von Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung fiele.