4.2.4.2. An obigem Ergebnis ändert nichts, dass in Betreibung gesetzte Forderungen gemäss Art. 12 SchKG durch Zahlung an das Betreibungsamt getilgt werden können. Durch eine solche Zahlung entsteht ein depositum irregulare (BGE 56 III 198 E. 2); der Kanton wird durch Vermischung Eigentümer des Geldes und ist nach Abzug der Kosten zur Herausgabe eines entsprechenden Betrages bis zur Höhe der Forderung an den Gläubiger verpflichtet (URS MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 12 SchKG). Mit der Zahlung an das Regionale Betreibungsamt Q._____ würde - 16 -