Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c Sanktionsverordnung ist es dem Beklagten somit nicht erlaubt, die Forderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 368'207.06 (Prozessentschädigung aus dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren vor dem LCIA) zu tilgen. Das gesetzliche Zahlungsverbot stellt einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit dar und ist von unvorhersehbarer Dauer, zumal der Krieg zwischen Russland und der Ukraine nach wie vor im Gange ist. Die geschuldete Leistung ist daher durch einen Umstand, den der Beklagte nicht zu verantworten hat, i.S.v. Art. 119 Abs. 1 OR unmöglich geworden.