4.2.4. 4.2.4.1. Der Umstand, dass die Klägerin den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Sanktionsverordnung unterliegt, hat zur Folge, dass es nach Abs. 2 dieser Bestimmung verboten ist, der Klägerin Gelder zu überweisen oder ihr Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.