Dafür spricht auch, dass gemäss einer von der russischen Nachrichtenagentur M._____ vom 1. Februar 2024 publizierten Aussage des russischen Vize-Finanzministers N._____ die C._____ und die angolanischen Behörden Verhandlungen weiterführten "mit dem Ziel, die schrittweise Entwicklung lokaler Vermögenswerte zu gewährleisten" (Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.159 vom 24. Januar 2025 E. 3.2.3.2). Das Kriterium f) der Auslegungshilfe ist damit erfüllt. Damit unterliegt auch die Klägerin den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung.