Der Beklagte hat damit bewiesen, dass Vertreter der C._____ bzw. des russischen Staates einen massgeblichen Einfluss auf ihre Geschäftsführung ausüben (vgl. VA, Gesuchsantwort Rz. 24; Beschwerde Rz. 38). Die Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Rz. 62 ff.) – in denen nicht erwähnt wird, dass J._____ nach wie vor Mitglied des Verwaltungsrats und stellvertretender Generaldirektor für Finanzen sowie L._____ als Mitglied des Verwaltungsrats zugleich stellvertretender Generaldirektor für technische Angelegenheiten ist (vgl. VA, Beilage 3 zur Stellungnahme des Beklagten vom 10. Oktober 2024); diese beiden russischen Verwaltungsrats- - 15 -