___ ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Personen um Vertreter der C._____ bzw. des russischen Staates, dem die C._____ mehrheitlich gehört (VA, Beilage 4 zur Stellungnahme des Beklagten vom 10. Oktober 2024, S. 5 ["1. Activities"]), handelt. Mit der Besetzung der Leitungsfunktionen der Bereiche Finanzen und Produktion haben russische Staatsangehörige bei der Klägerin seit Anbeginn Schlüsselpositionen der Geschäftsführung inne. Die Verträge mit dem Beklagten betreffend die Beschaffung externer Finanzmittel für die Umsetzung des O-Projektaktivitäts- programms im Umfang von total USD 850'000'000.00 und das "Rebranding" der Marke "P" wurden seitens der Klägerin u.a. von J.___