Die C._____ ist seit dem 15. Dezember 2021 mit 3'085'536'000.00 Kwanzas (= 41 % des Gesellschaftskapitals von 7'525'622'304.00 Kwanzas) an der Klägerin beteiligt (VA, Stellungnahme des Beklagten vom 10. Oktober 2024 Rz. 29 und Stellungnahme der Klägerin vom 22. Oktober 2024 Rz. 45). Die C._____ ist eines der in Anhang 8 der Sanktionsverordnung aufgeführten Unternehmen. Sie untersteht danach den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Sanktionsverordnung (VA, Beilage 1 zur Stellungnahme des Beklagten vom 10. Oktober 2024), was unbestritten ist.