d) sie oder es hat die Befugnis, von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses i.S.v. lit. c Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben; e) sie oder es hat das Recht, die Gesamtheit oder einen Teil der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens oder der Organisation zu verwenden bzw. über deren Verwendung zu bestimmen; f) sie oder es führt die Geschäfte des Unternehmens oder der Organisation auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses;