O., N. 74 f. zu Art. 97 OR). Ein Leistungshindernis von unvorhersehbarer Dauer ist einem dauerhaften Hindernis gleichzu- - 12 - setzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.344/2002 vom 12. November 2003 E. 4.2 a.E.) und stellt ebenfalls eine objektive Unmöglichkeit dar (PE- TER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil II, 11. Aufl. 2020, Rz. 2564). Diesfalls erlischt die Obligation und wird bei nachträglich wieder eintretender Leistungsmöglichkeit nicht erneut wirksam (WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 97 OR).