Geldmangel fällt nach herrschender Meinung hingegen nie unter Art. 119 OR (Urteil des Bundesgerichts 4C.344/2002 vom 12. November 2003 E. 4.2; WEBER/EMMENEGGER, a.a.O., N. 73 zu Art. 97 OR). Ebenso wenig liegt eine Leistungsunmöglichkeit vor, wenn sich für den Schuldner bei der Leistungserbringung blosse Schwierigkeiten oder Unannehmlichkeiten ergeben. Anders verhält es sich, wenn die Geldleistung mit einem gesetzlichen oder gerichtlichen Zahlungsverbot belegt ist. Hierbei handelt es sich um einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit (WE- BER/EMMENEGGER, a.a.O., N. 74 f. zu Art.