Objektiv unmöglich im Sinne dieser Bestimmung ist die Leistung, wenn sie von keinem beliebigen Schuldner erbracht werden könnte. Die Vergleichsgruppe, deren Leistungsfähigkeit dem Schuldner entgegengehalten werden kann, ist weit zu fassen: Zu den Vergleichspersonen gehören alle Personen, von denen der Schuldner die Erfüllung verlangen könnte, wäre er verpflichtet, (notfalls) durch einen Dritten zu erfüllen. Die objektive Unmöglichkeit i.S.v. Art. 119 Abs. 1 OR kann tatsächliche Gründe haben oder auf einer neuen, nachträglich eingetretenen Rechtslage beruhen.