Der Vorbehalt des Ordre public ist restriktiv auszulegen. Namentlich genügt es nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung von der im schweizerischen Recht vorgesehenen abweicht oder hierzulande unbekannt ist. Nicht jede zwingende Vorschrift des schweizerischen Rechts bildet Bestandteil des Ordre public; nur solche, die von tragender Bedeutung sind, kommen in Frage (Urteil des Bundesgerichts 4A_57/2024 vom 3. September 2024 E. 4.3.1).