Rechtsnormen direkt anwenden. Der anerkennungs- bzw. vollstreckungsrechtliche Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Ein Verstoss gegen den materiellen Ordre public liegt im Vollstreckungsverfahren erst dann vor, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Der Vorbehalt des Ordre public ist restriktiv auszulegen.