3.3. 3.3.1. Nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ darf das schweizerische Gericht die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagen, wenn diese der öffentlichen Ordnung der Schweiz widersprechen würde. Der vollstreckungsrechtliche Ordre public ist von seiner Wirkung her gemildert. Er reicht weniger weit als der kollisionsrechtliche Ordre public (vgl. Art. 17 IPRG), der immer dann gilt, wenn schweizerische Behörden ausländische - 10 -