Eine Vollstreckbarerklärung verstosse gegen den materiellen Ordre public. Schweizerische Gerichte dürften auch nicht selber gegen die Sanktionsverordnung verstossen. Die Vorinstanz hätte deshalb der inzidenten Vollstreckbarerklärung im Rechtsöffnungsverfahren die Anwendung versagen müssen, um nicht gegen die Sanktionsverordnung und damit gegen den materiellen Ordre public zu verstossen. Damit sei der Versagungsgrund von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ gegeben.