Im Gegensatz dazu hat das Rechtsöffnungsgericht die Vollstreckbarerklärung und Rechtsöffnung von Amtes wegen zu verweigern, wenn einer der Versagungsgründe von Art. V Ziff. 2 NYÜ vorliegt. Versagungsgründe sind die mangelnde Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands nach schweizerischem Recht (lit. a) und die Verletzung des schweizerischen Ordre public (lit. b). Sowohl der Inhalt des Schiedsspruchs (materieller Ordre public), wie auch dessen Zustandekommen (prozessualer Ordre public) darf nicht gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstossen (STAEHELIN, a.a.O., N. 97 zu Art. 80 SchKG).