3.2.2. Hat der Gläubiger die erforderlichen Unterlagen eingereicht, obliegt es dem Schuldner nachzuweisen, dass einer der in Art. V Ziff. 1 NYÜ aufgeführten Verweigerungsgründe gegeben ist. Die Verweigerungsgründe gemäss Art. V Ziff. 1 NYÜ sind nur auf Antrag des Schuldners zu beachten; die Beweislast für deren Bestand obliegt dem Schuldner (BGE 135 III 136 E. 2.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 96 zu Art. 80 SchKG).