Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt gemäss Art. 194 IPRG das NYÜ. Ausländisch ist ein Schiedsspruch, wenn er von einem Schiedsgericht mit Sitz im Ausland erlassen wurde (Art. I Ziff. 1 NYÜ). Das LugÜ findet keine Anwendung auf die Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 1 Abs. 2 lit. d LugÜ). Formell erfolgt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines auf Geld- oder Sicherheitsleistung lautenden -9- Schiedsgerichtsurteils wie die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Zivilurteils vorfrageweise im Rechtsöffnungsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2014 vom 15. September 2014 E. 4)