3. 3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Auch für Entscheide von Schiedsgerichten wird definitive Rechtsöffnung gewährt (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 80 SchKG). Wie ausländische Urteile staatlicher Gerichte müssen Entscheide von Schiedsgerichten mit Sitz im Ausland anerkannt werden, um in der Schweiz wirksam zu werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2014 vom 15. September 2014 E. 4).