über die Gesellschaft "D._____" 59 % des Aktienkapitals der Klägerin, während 41 % des Aktienkapitals von der C._____ gehalten würden. Die Klägerin überweise keine Gelder (insbesondere keine Dividenden) an die Minderheitsaktionärin C._____; ebenso wenig stelle sie ihr Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung. Die C._____ habe keine Einflussmöglichkeit auf die Klägerin, da sie eine Dividendenauszahlung nicht erzwingen könne, solange sie als Minderheitsaktionärin sanktioniert sei. Die Klägerin falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 15 Sanktionsverordnung.