Die Vollstreckung des LCIA-Schiedsspruchs über Kosten stelle keinen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public dar, da die Sanktionsverordnung die Vollstreckung eines solchen Schiedsspruchs ausdrücklich zulasse. Gemäss Bundesgericht sei die materiell-rechtliche Einrede des Schuldners, er dürfe aufgrund der verhängten Sanktionen nicht bezahlen, weshalb der Schiedsspruch in der Schweiz nicht vollstreckbar sei, nicht zu hören. Einzig zulässig seien die Einwände nach Art. 81 SchKG bzw. Art. V NYÜ. Vor dem LCIA-Einzelschiedsrichter, der für die Beurteilung dieses Einwands zuständig gewesen wäre, habe der Beklagte nicht geltend gemacht, dass die Zahlung einer Parteientschädigung an die