c und Art. 28e Abs. 2bis Sanktionsverordnung, der in der Schweiz vollstreckt werden könne. Weder die Sanktionsverordnung noch das EmbG stünden der Vollstreckung des LCIA-Schieds- spruchs über Kosten entgegen. Ebenso wenig sehe das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New Yorker Übereinkommen, NYÜ; SR 0.277.12) vor, dass allfällige Sanktionen der Vollstreckung eines Schiedsspruchs entgegenstehen würden. Die Vollstreckung des LCIA-Schiedsspruchs über Kosten stelle keinen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public dar, da die Sanktionsverordnung die Vollstreckung eines solchen Schiedsspruchs ausdrücklich zulasse.