2.3. Die Klägerin hält dem in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen entgegen, beim vorliegenden Schiedsspruch handle es sich um einen Entscheid über die Kostenfolgen eines Schiedsverfahrens, welches vom Beklagten selbst am 17. August 2021 – und damit vor dem Kriegsausbruch und vor dem Inkrafttreten der Sanktionsverordnung – gegen die Klägerin eingeleitet worden sei. Das Schiedsverfahren vor dem LCIA weise keinerlei Bezug zu Russland oder zum Krieg in der Ukraine auf. Beim "final award (dealing with costs)" vom 28. April 2023 handle es sich damit um einen Schiedsspruch i.S.v. Art. 15 Abs. 5 lit. c und Art.