Eine solche Unmöglichkeit führe dazu, dass die Fälligkeit der Forderung wegfalle, was Voraussetzung für die Erteilung der Rechtsöffnung wäre. Schweizer Gerichte dürften schliesslich nicht selber gegen die Sanktionsverordnung verstossen. Die Vorinstanz hätte deshalb der inzidenten Vollstreckbarerklärung im Rechtsöffnungsverfahren die Anwendung versagen müssen, um nicht gegen die Sanktionsverordnung und damit gegen den materiellen Ordre public zu verstossen. Auch aus diesem Grund liege kein tauglicher Rechtsöffnungstitel vor.